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Veröffentlicht am: 22.11.2022

Winterdienst - Schneeräumungs- und Streupflicht der Anlieger

Es wird daran erinnert, dass gemäß § 10 der „Verordnung der Stadt Krumbach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ vom 27. Juli 2010 die Anlieger an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Krumbach und allen Stadtteilen folgende Verpflichtungen zur Sicherung des Verkehrs zur Winterszeit haben: 

  1. Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
     
  2. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Hingewiesen wird darauf, dass gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG mit einer Geldbuße belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. Auf die außerdem gegebene haftungsrechtliche Inanspruchnahme des verantwortlichen Anliegers wird aufmerksam gemacht.

Krumbach, 21. November 2022 

STADT KRUMBACH 
g e z. 

Hubert Fischer 
1. Bürgermeister